Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Easi UpLifts GmbH (HighDrive.at) 

MIETBEDINGUNGEN FÜR SELBSTFAHRENDE LKW-ARBEITSBÜHNEN BIS 3,5 T 

Version 2026 

Diese Mietbedingungen gelten für die Vermietung von selbstfahrenden LKW-Arbeitsbühnen (HighDrive.at) der Easi UpLifts GmbH.

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich. Diese Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über selbstfahrende LKW-Arbeitsbühnen der Easi UpLifts GmbH.Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur anerkannt, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. 

1.2. Vertragsabschluss. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.Ein Mietvertrag kommt erst durch eine der folgenden Handlungen zustande: 

  • schriftliche Bestätigung durch den Vermieter,
  • elektronische Bestätigung über das Buchungssystem,
  • Unterzeichnung des Mietvertrages,
  • Übergabe des Mietgegenstandes.

1.3. Elektronische Vertragsabwicklung. Der Abschluss des Mietvertrages, die Anerkennung dieser Mietbedingungen, die Übermittlung von Führerscheinen und sonstigen Nachweisen, die Erstellung von Übergabe- und Rückgabeprotokollen sowie die Dokumentation des Fahrzeugzustandes können elektronisch über das Buchungssystem des Vermieters erfolgen.Elektronische Erklärungen und Bestätigungen stehen schriftlichen Erklärungen gleich. 

1.4. Preise. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

1.5. Eigentum. Der Mietgegenstand bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließliches Eigentum der Easi UpLifts GmbH.Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte am Mietgegenstand. 

1.6. Übergabe- und Rückgabeprotokolle. Die bei Übergabe und Rückgabe erstellten Protokolle bilden einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages.Sie dokumentieren insbesondere: 

  1. a) den Zustand des Mietgegenstandes,
  2. b) vorhandene Beschädigungen,
  3. c) Zubehör,
  4. d) Kilometerstand,
  5. e) Betriebsstunden,
  6. f) Tankfüllstand,
  7. g) Datum und Uhrzeit der Übergabe bzw. Rückgabe

1.7. Fotografische Dokumentation. Der Zustand des Mietgegenstandes wird bei Übergabe und Rückgabe durch Lichtbilder dokumentiert.Die im Rahmen der Übergabe und Rückgabe erstellten Fotografien gelten gemeinsam mit den Protokollen als Grundlage zur Feststellung des Fahrzeugzustandes und allfälliger Beschädigungen. 

1.8. Weitergabe an Dritte.  

Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. 

 

  1. 2. Mietdauer

2.1. Beginn und Ende der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes gemäß Übergabeprotokoll.Sie endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes und der Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 

2.2. Berechnung der Mietdauer. Jeder angefangene Miettag wird als voller Miettag berechnet.Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 

2.3. Verlängerung der Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters.Der Wunsch nach Verlängerung ist dem Vermieter spätestens zwei Werktage vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen.Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 

2.4. Verkürzung der Mietzeit. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes berechtigt grundsätzlich nicht zur Reduzierung des vereinbarten Mietpreises. Der Vermieter ist berechtigt, die ursprünglich vereinbarte Mietdauer zu verrechnen. 

2.5. Ausfallzeiten. Kann der Mietgegenstand aufgrund von Witterungseinflüssen, behördlichen Maßnahmen, Baustellenstillstand oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters nicht eingesetzt werden, trägt der Mieter das Risiko der Ausfallzeit. 

2.6. Verspätete Rückgabe. Erfolgt die Rückgabe verspätet, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete bis zur tatsächlichen Rückgabe weiter zu verrechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 

 

  1. 3. Übergabe und Gefahrenübergang

3.1. Übergabe. Der Mietgegenstand wird in betriebsbereitem Zustand übergeben. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgegenstandes. 

3.2. Gefahrenübergang. Mit Übergabe des Mietgegenstandes gehen Gefahr, Verwahrungspflichten und die Verantwortung für dessen Nutzung auf den Mieter über. 

3.3. Ende des Gefahrenübergangs. Die Gefahr endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 

  1. 4. Fahrer und Bedienung

4.1. Berechtigte Fahrer. Die Arbeitsbühne darf ausschließlich von Personen verwendet werden, die: 

  1. a) im Besitz einer gültigen und für das Fahrzeug ausreichenden Fahrerlaubnis sind;
  2. b) vom Mieter im Rahmen des Buchungsvorgangs als berechtigte Fahrer angegeben wurden;
  3. c) über ausreichende Kenntnisse zur sicheren Bedienung verfügen.

4.2. Führerschein-Upload. Der Mieter ist verpflichtet, vor Mietbeginn eine Kopie der gültigen Fahrerlaubnis sämtlicher berechtigter Fahrer über das Buchungssystem des Vermieters hochzuladen. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Mietgegenstandes bei fehlendem oder unvollständigem Nachweis zu verweigern. 

4.3. Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer. Die Nutzung des Mietgegenstandes durch andere als die registrierten Fahrer ist unzulässig. Der Mieter haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Folgen. 

4.4. Verantwortung des Mieters. Der Mieter hat sicherzustellen, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften und Bedienungsanweisungen eingehalten werden. Er haftet für das Verhalten sämtlicher von ihm eingesetzten Personen wie für eigenes Verhalten. 

 

  1. 5. Einsatzbedingungen

5.1. Bestimmungsgemäße Verwendung. Die Arbeitsbühne darf ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den Herstellerangaben verwendet werden. 

5.2. Verbotene Nutzungen. Insbesondere untersagt sind: 

  1. a) die Verwendung als Hebekran;
  2. b) das Ziehen oder Abschleppen anderer Fahrzeuge oder Gegenstände;
  3. c) die Überschreitung der zulässigen Korbbelastung;
  4. d) die Beförderung von Personen außerhalb der vorgesehenen Plätze;
  5. e) die Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss;
  6. f) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen;
  7. g) jede sonstige vertragswidrige Verwendung.

5.3. Einsatzort. Der Mieter ist für die Eignung des Einsatzortes verantwortlich. Der Einsatzort darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht wesentlich verändert werden. 

5.4. Bodenverhältnisse. Der Mieter ist für die Beurteilung der Bodenverhältnisse verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass der Untergrund für den sicheren Betrieb der Arbeitsbühne geeignet und ausreichend tragfähig ist. 

5.5. Abstützungen. Die Abstützungen sind entsprechend den Herstellerangaben vollständig und ausschließlich auf geeignetem Untergrund einzusetzen. Schäden infolge unzureichender oder unsachgemäßer Abstützung gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters. 

5.6. Kontrollen vor Einsatz. Vor jedem Einsatz hat der Mieter die vorgeschriebenen Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. 

5.7. Genehmigungen. Sämtliche für den Einsatz erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Parkgenehmigungen, Straßensperren oder Sondernutzungsbewilligungen sind vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen. 

5.8. Schutzmaßnahmen. Bei Arbeiten mit erhöhtem Verschmutzungs- oder Beschädigungsrisiko hat der Mieter geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Außergewöhnliche Reinigungs- und Dekontaminationskosten sind vom Mieter zu tragen. 

 

  1. 6. Sicherheit und Schutz des Mietgegenstandes

6.1. Sicherungspflicht. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Nutzung zu sichern. 

6.2. Schlüssel und Dokumente. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente sind sorgfältig aufzubewahren. Sie dürfen nicht unbeaufsichtigt im oder am Fahrzeug zurückgelassen werden. 

6.3. Veränderungen am Mietgegenstand. Veränderungen, Umbauten oder technische Eingriffe am Mietgegenstand sind unzulässig. 

6.4. Sicherheitskennzeichnungen. Sicherheits-, Warn- und Herstellerhinweise dürfen weder entfernt noch verändert werden. 

 

  1. 7. GPS- und Telematiksysteme

7.1. Ortungssysteme. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Mietgegenstand mit GPS-, Ortungs- und Telematiksystemen ausgestattet sein kann. Diese dienen insbesondere dem Schutz vor Diebstahl, der Wiederbeschaffung, der Missbrauchsprävention sowie der Vertragsabwicklung. 

7.2. Datenverarbeitung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang. 

7.3. Manipulationsverbot. Das Entfernen, Manipulieren oder die Beeinträchtigung der Funktion von GPS-, Ortungs- oder Telematiksystemen ist untersagt. Eine solche Handlung berechtigt den Vermieter zur sofortigen Vertragsauflösung. Der Mieter haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten. 

 

  1. 8. Unfälle, Pannen und Schadensfälle

8.1. Unverzügliche Meldung. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall, Schaden, Diebstahl, Verlust, jede Beschädigung sowie jede Betriebsstörung des Mietgegenstandes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Störungs- und Schadensmeldungen werden während der Geschäftszeiten des Vermieters von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr entgegengenommen. Eine Erreichbarkeit außerhalb dieser Zeiten besteht nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

8.2. Verkehrsunfälle. Bei jedem Verkehrsunfall ist unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat sämtliche zur Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere: 

  1. a) Namen und Anschriften der Beteiligten festzuhalten;
  2. b) Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu dokumentieren;
  3. c) Namen und Kontaktdaten von Zeugen aufzunehmen;
  4. d) Fotos der Unfallstelle anzufertigen;
  5. e) keine Schuldanerkenntnisse abzugeben.

8.3. Schriftliche Schadensmeldung. Der Mieter hat dem Vermieter spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden des Schadens eine schriftliche Schilderung des Vorfalls zu übermitteln. 

8.4. Reparaturen. Reparaturen dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden. Ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführte Reparaturen begründen keinen Anspruch auf Kostenersatz. 

8.5. Zugang zum Mietgegenstand. Der Mieter hat dem Vermieter jederzeit angemessenen Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen, soweit dies zur Überprüfung, Sicherung, Reparatur oder Rückholung erforderlich ist. 

 

  1. 9. Versicherung und Haftung

9.1 Gesetzliche Haftpflichtversicherung 

Für den Mietgegenstand besteht die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen. 

9.2 Haftung des Mieters 

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand sowie für daraus resultierende Folgeschäden, soweit diese durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder sonstige von ihm zur Nutzung berechtigte Personen verursacht wurden. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden infolge von: 

  1. a)  unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung,
  2. b) Bedienungsfehlern,
  3. c) Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder Herstelleranweisungen,
  4. d) Überladung,
  5. e) unzureichender oder unsachgemäßer Abstützung,
  6. f) ungeeigneten Bodenverhältnissen,
  7. g) mangelnder Sicherung gegen Diebstahl,
  8. h) der Überlassung an nicht berechtigte Fahrer,
  9. i) vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

9.3 Haftungsreduzierung 

Sofern im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, kann der Mieter gegen gesondertes Entgelt eine Haftungsreduzierung abschließen. Der Umfang der Haftungsreduzierung, insbesondere ein allfälliger Selbstbehalt, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter im gesetzlichen Umfang für sämtliche Schäden am Mietgegenstand. Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung stellt keine Versicherung zugunsten des Mieters und keine vollständige Haftungsfreistellung dar. 

9.4 Ausschlüsse der Haftungsreduzierung 

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt insbesondere nicht bei: 

  1. a) vorsätzlicher Schadensverursachung,
  2. b) grober Fahrlässigkeit,
  3. c) Fahrten durch nicht berechtigte Fahrer,
  4. d) Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss,
  5. e) Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflichten,
  6. f) Diebstahl infolge zurückgelassener Schlüssel oder unzureichender Sicherung,
  7. g) Manipulation von GPS-, Ortungs- oder Sicherheitseinrichtungen,
  8. h) vertragswidriger Nutzung des Mietgegenstandes.

In diesen Fällen haftet der Mieter uneingeschränkt. 

9.5 Schäden gegenüber Dritten 

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die Dritten durch die Nutzung des Mietgegenstandes entstehen, soweit diese nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für die bestehende KFZ-Haftplichtversicherung gelten alle Bedingungen Ausschlüsse , Pflichten gemäss den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen des Österreichischen Versicherungsverbandes.  

9.6 Bergungs- und Rückholungskosten 

Sämtliche Kosten für Bergung, Abschleppung, Spezialtransporte oder sonstige Rückholmaßnahmen, die aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Mieters erforderlich werden, sind vom Mieter zu tragen. 

9.7 Haftung des Vermieters 

Die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. 

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens bleibt unberührt. 

 

 

  1. 10. Zahlungsbedingungen

10.1. Vorauszahlung. Der Mietpreis ist der vollständige Mietpreis vor Übergabe des Mietgegenstandes zu entrichten. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern. 

10.2. Fälligkeit. Nur bei vereinbarten Kundenkredit-Konten gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

10.3. Kaution. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art und Umfang des Mietverhältnisses. 

10.4. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. 

10.5. Aufrechnung. Unternehmer sind zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Vermieter ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen berechtigt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

  1. 11. Rückgabe des Mietgegenstandes

11.1. Rückgabeort. Die Rückgabe hat am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. 

11.2. Zustand bei Rückgabe. Der Mietgegenstand ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Normale, vertragsgemäße Abnutzung bleibt unberührt. 

11.3. Reinigung. Außergewöhnliche Verschmutzungen, die über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen oder werden auf dessen Kosten entfernt. 

11.4. Nachträglich feststellbare Schäden. Schäden, die bei der Rückgabe trotz sorgfältiger Prüfung nicht unmittelbar erkennbar waren, können vom Vermieter innerhalb angemessener Frist nachträglich geltend gemacht werden. 

11.5. Nicht zurückgegebenes Zubehör. Fehlende Schlüssel, Dokumente oder sonstiges Zubehör werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. 

 

  1. 12. Vertragsauflösung und Rückholung

12.1. Außerordentliche Vertragsauflösung. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn insbesondere: 

  1. a) der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser Mietbedingungen verstößt;
  2. b) der Mietgegenstand unsachgemäß oder gefährlich verwendet wird;
  3. c) die Nutzung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt;
  4. d) GPS- oder Sicherheitseinrichtungen manipuliert werden;
  5. e) die Überlassung an nicht berechtigte Fahrer erfolgt;
  6. f) der Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät;
  7. g) die Rückgabe des Mietgegenstandes verweigert wird.

12.2. Rückholung. In den vorgenannten Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Der Mieter hat hierfür den Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen. 

 

  1. 13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. 

13.2. Gerichtsstand für Unternehmer. Für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vermieters ausschließlich zuständig. 

13.3. Verbraucher. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 

 

  1. 14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für allfällige Regelungslücken. 


Easi UpLifts GmbH 

Kaufsteingasse 20/14 

1140 Wien 

Diese Mietbedingungen gelten ab ihrer Veröffentlichung und ersetzen sämtliche früheren Fassungen. 

 

 

 

 

 

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